Ihr Porträt im Internet – Wer hat die Rechte?

Unter dem Titel schreibt die Computerwoche einen Beitrag in dem die Frage geklärt werden soll, wer die Bildrechte an den Fotos hat, die bei einem Fotografen entstanden sind.

Wer bei einem Fotografen ein Porträtfoto von sich anfertigen lässt, hat zwar grundsätzlich das Recht, dieses auch zu verbreiten. Allerdings wird dieses Recht eingeschränkt durch den Urheberrechtsschutz des Fotografen.[…] Grundsätzlich ist jeder Fotograf, der eine Aufnahme anfertigt, deren Urheber. Er hat originär das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten.[…] Nur wenn der Fotograf zumindest einen Teil der Nutzungsrechte auf den Auftraggeber überträgt, ist dieser in der Lage, die Aufnahmen durch Veröffentlichung im gewünschten Umfang zu verwerten. Ausschlaggebend ist demnach, was bei Auftragsvergabe zwischen Fortgraf und Kunden vereinbart wurde[…] Da es viele Mischformen gibt und der Kunde versuchen wird, den Umfang der auf ihn übertragenden Nutzungsrechte soweit wie möglich auszudehnen, ist hier eine klare, schriftliche vertragliche Regelung geboten. Unterbleibt diese jedoch, gehen nach der von der Rechtsprechung entwickelten „Zweckübertragungstheorie“ (Paragraf 31 Absatz 5 UrhG) nur die Nutzungsrechte auf den Kunden über, die dieser für den vorgesehenen Vertragszweck (also zum Beispiel Passbild, die einmalige Veröffentlichung in einer Zeitschrift, Nutzung für die Homepage) benötigt.

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Viktor

Eine Fotografie ist ein Monolog ohne Worte…
Wenn Sie nichts zu erzählen hat, dann ist sie einfach langweilig

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